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Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1
Allgemeines/Geltungsbereich
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(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere
Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Soweit der Bestellter bei Vertragsschluß
keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn
der Besteller sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingung
des Bestellers erkennen wir nicht an. Führen wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers
die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, ist damit keine stillschweigende
Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Bestellers verbunden.
(3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen die zwischen
uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
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§ 2
Angebot - Vertragsschluß
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(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Maße, Gewichts- und Leistungsangaben
sowie Abbildungen und Zeichnungen des Bestellers sind für die Ausführung nur verbindlich,
wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
(3) Ist die Bestellung des Bestellers ein Angebot zum Vertragsschluss, so können
wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe
an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
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§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen
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(1) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise ab Lager
oder ab Werk. Verpackung, Verpackungslohnkosten, Fracht, Versicherung, Porto und
alle anderen vereinbarten Sonder- oder Nebenleistungen werden zusätzlich zu angemessenen
Preisen berechnet.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(3) Die Zahlung des Bestellers ist – sofern der Besteller juristische Person des
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Ausübung
seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit bestellt hat – sofort fällig. Zur Herbeiführung
der Fälligkeit ist eine Rechnung nicht erforderlich. Dem Bestellter etwa zustehende
Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben unberührt.
(4) Der Besteller im Sinne des Abs. 3 gerät auf eine Mahnung nach Fälligkeit, mit
Ablauf eines im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins oder mit Ablauf
einer Frist von 21 Tagen ab Erhalt unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung
in Verzug, sofern die Zahlung nicht aus Gründen unterbleibt, die der Besteller nicht
zu vertreten hat.
(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank
p.a. zu fordern. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, uns nachzuweisen, dass
uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall beträgt der
Verzugszins jedoch mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank p.a. Auch uns bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen.
(6) Sofern der Besteller mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für
jede (weitere) Mahnung pauschal Euro 5,00 für Aufwendungen zu erstatten.
(7) Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur befugt, als
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller befugt.
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§ 4
Lieferung - Lieferzeit
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(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörung,
z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Fristen zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende
Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monaten, ist der Käufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Im Falle eines Spezieskauf von Waren, die wir noch nicht zu Eigentum erhalten
haben, bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. Für eine nicht von uns zu vertretene
Nichtlieferung unseres Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Dies gilt auch
im Falle des nicht von uns zu vertretenen Lieferverzuges unseres Vorlieferanten.
Im Übrigen gilt Abs. 4 dieses Paragraphen entsprechend.
(4) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den
Besteller zumutbar ist.
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§ 5
Lieferverzug
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(1) Wir haften aus Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, - soweit der zugrunde
liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 361 BGB, 376 HGB ist; - sofern
infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Bestellers
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist; - sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, das gilt auch für das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, - wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht; - soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht.
(3) Beruht unser Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht
wesentlichen Vertragspflicht, ist der Anspruch des Bestellers auf 20 % des Lieferwertes
begrenzt.
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§ 6
Abnahme
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(1) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten
(2) Kommt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig
in Verzug, können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit
der Erklärung setzen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Annahme des Kaufgegenstandes
ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die
Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer
Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Fall sind wir
berechtigt, für entgangenem Gewinn pauschal 10 % des vereinbarten Kaufpreises ersetzt
zu verlangen. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen
höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
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§ 7
Versand - Gefahrübergang
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(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Lager“ oder „ab Werk“ vereinbart, also EXW Bremen (Incoterms 2000).
(2) Transport - und alle sonstigen Verpackungen werden mit Ausnahme von Paletten
nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen
auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, wenn dies vertraglich
vereinbart ist. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.
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§ 8
Gewährleistung
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(1) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle
der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(2) Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
(3) Kann der Besteller Schadensersatzansprüche geltend machen, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern unsere Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Wir haften jedoch nur begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, sofern unsere Vertragsverletzung auf einfacher
Fahrlässigkeit beruht.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmung, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzten.
(5) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, wir haften insbesondere
nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(6) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese
Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern
keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden, insoweit gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist.
(8) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns oder dem Hersteller nicht
befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung,
wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer
dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
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§ 9
Haftung
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(1) Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß,
positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 ff. BGB,
sofern kein Körper oder Gesundheitsschaden vorliegt.
(2) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen bleiben unberührt.
(3) Sofern die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine etwaige persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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§ 10
Eigentumsvorbehaltssicherung
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(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungs-verzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eintreffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermisch, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
daß der Besteller uns anteilmäßig Mit-eigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
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§ 11
Gerichtsstand – Erfüllungsort
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(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht
zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus diesem Vertrag
gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (Deutsches Recht). Die Geltung des UN-Übereinkommens
über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen
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